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Gesetz zur Änderung des Ausländergesetzes (ZTuj-2I)

Im Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 32 vom 6.5.2025 wurde veröffentlicht Gesetz zur Änderung des Ausländergesetzes (ZTuj-2I). Die Novelle bringt eine Harmonisierung mit der EU-Gesetzgebung (unter anderem setzt sie die sogenannte Blue Card-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2021/1883) in slowenisches Recht um, die die derzeit gültige Richtlinie 2009/50/EG des Rates ersetzt) und bestimmte Maßnahmen zur Beseitigung administrativer Hindernisse in diesem Bereich und zur Optimierung der Verfahren bei Verwaltungseinheiten. Darüber hinaus führt es einige neue Maßnahmen ein und beseitigt bestehende interne Widersprüche im Ausländergesetz sowie Widersprüche dieses Gesetzes in Bezug auf das Gesetz über die Beschäftigung, selbstständige Erwerbstätigkeit und Arbeit von Ausländern.

Die Novelle führt in Verbindung mit der Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Blaue Karte die Verpflichtung ein, die Berufserfahrung eines Ausländers in einem bestimmten Beruf als Nachweis einer hohen beruflichen Qualifikation anzuerkennen. Der Kreis der Begünstigten der Blauen Karte erweitert sich um Personen mit internationalem Schutzstatus und Saisonarbeiter. Die Bedingungen für die Mobilität von Inhabern einer Blauen Karte innerhalb der Mitgliedstaaten werden erleichtert und die Anrechnung von Aufenthaltszeiten eines Ausländers zur Erlangung des Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten neu geregelt.

Mit der Novelle werden zudem festgestellte Mängel bei der Umsetzung der sogenannten Saisonarbeiterrichtlinie (Richtlinie 2014/36/EU) behoben. Das beschleunigte Verfahren umfasst die Erteilung einer Saisonarbeitserlaubnis für bis zu 90 Tage und regelt zudem die bislang nicht konkretisierte Möglichkeit zum Wechsel des Arbeitgebers und Auftraggebers.

Die Novelle führt eine befristete Aufenthaltserlaubnis für digitale Nomaden ein. Um diesen Status zu erhalten, muss ein Ausländer unter anderem nachweisen, dass er während seines Aufenthalts im Land über ein Einkommen verfügt, das das Doppelte des durchschnittlichen monatlichen Nettogehalts in Slowenien erreicht oder übersteigt.

Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands wird das Ausländerregister modernisiert und anstelle des bisherigen Datenaustauschs auf Basis von Anfragen von Verwaltungseinheiten oder Institutionen eine automatisierte Verknüpfung mit den Daten des ZZZS und des ZPIZ hergestellt, wodurch die Verfahren deutlich verkürzt werden sollen.

Die Novelle sieht die Möglichkeit vor, Entscheidungen einem Ausländer direkt an seine Wohnadresse im Ausland oder auf elektronischem Wege zuzustellen, was zu einer Entlastung der Verwaltungseinheiten und diplomatischen Konsularvertretungen führt, über die diese Dienstleistung bislang erbracht wurde.

Die Änderung tritt am fünfzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik Slowenien, d. h. am 21. Mai 2025, in Kraft.

Quelle. Hrsg. RS

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