Ab dem 1. Juli 2025 sind alle umsatzsteuerpflichtigen Steuerpflichtigen verpflichtet, der Steuerbehörde für die Steuerzeiträume ab dem 1. Juli 2025 Aufzeichnungen über die erhobene Umsatzsteuer und die Umsatzsteuerabzüge in elektronischer Form vorzulegen.
Die Einreichung ist obligatorisch:
- monatliche Steuerzahler: bis Ende August 2025,
- dreimonatige Steuerzahler: bis Ende Oktober 2025.
Die Verpflichtung muss erfüllt werden spätestens zum Abgabetermin der Umsatzsteuererklärung. Wenn Aufzeichnungen eingereicht werden mindestens drei Werktage vor Ablauf der Fristerstellt die Finanzverwaltung eine vorausgefüllte Umsatzsteuererklärung.
Methoden zur Übermittlung von Datensätzen:
- über Buchhaltungsportale (integriert mit FURS),
- über das eDavki-Portal (Import einer ZIP-Datei),
- über die Anwendung MiniBlagajna für Steuerzahler mit geringerem Geschäftsvolumen.
Mit MiniBlagajna können Sie außerdem Aufzeichnungen über ausgestellte und empfangene Rechnungen führen.
Für eine rechtzeitige und fehlerfreie Einreichung empfehlen wir Steuerzahlern, sich jetzt auf die Änderungen vorzubereiten.
Weitere Informationen finden Sie unter Hier.
Quelle: PELZE